Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (Organisationsverordnung SID; OrV SID) - Generalsekretariat (GS SID)
Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (Organisationsverordnung SID; OrV SID) · Generalsekretariat (GS SID)
1. Das Generalsekretariat
a) unterstützt und berät die Direktorin oder den Direktor in der Führung, Aufsicht und Aufgabenerfüllung der Direktion,
b) erfüllt die Aufgaben der Direktion, die nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei oder eines Amtes fallen,
c) prüft Anträge, Geschäfte und Vorlagen, welche die Kantonspolizei oder die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern nichts anderes festgelegt wird,
d) besorgt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat, den Direktionen, der Staatskanzlei, den Organen des Grossen Rates sowie den Behörden des Bundes und anderer Kantone,
e) koordiniert die Tätigkeit der Kantonspolizei und der Ämter untereinander,
f) behandelt die parlamentarischen Vorstösse,
g) ist verantwortlich für die Vorbereitung der Gesetzgebung im Bereich der Direktion,
h) instruiert Beschwerden, über die die Direktion zu entscheiden oder Antrag an den Regierungsrat zu stellen hat,
i) koordiniert das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei oder eines Amtes fallen,
k) betreut die Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern innerhalb der Direktion,
l) ist für die Belange der Zweisprachigkeit zuständig,
m) ...
n) führt die Geschäftsstelle der Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (big),
o) besorgt und koordiniert sämtliche Belange der Informatik, soweit die Organisationseinheiten nicht allein zuständig sind,
o1) nimmt für die Ämter (mit Ausnahme der Kantonspolizei) und sich die Rolle der Leistungsbezügerin für die Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnik (ICT) des Amts für Informatik und Organisation ein,
p) vollzieht das Geldspielwesen und verwaltet den Lotterie- und den Sportfonds,
q) berät die Gemeinden im Aufgabenbereich der Direktion, soweit die Beratung nicht durch die Kantonspolizei oder ein Amt erfolgen kann,
r) bereitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen die Verfügungen der Direktion über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung vor (Art. 104 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_901285_2_3_c)),
s) koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Direktion,
t) vertritt den Regierungsrat und die Direktion im Geschäftsbereich der Sicherheitsdirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten, soweit die Rechtsordnung keine besondere Regelung vorsieht oder die Direktorin oder der Direktor die Vertretung im Einzelfall nicht einer anderen Organisationseinheit zuweist.