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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (Organisationsverordnung SID; OrV SID) - Direktorin oder Direktor

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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (Organisationsverordnung SID; OrV SID) · Direktorin oder Direktor

1. Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.

2. Sie oder er erlässt im Rahmen von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25a Absatz 2 OrG und der einschlägigen Bestimmungen der Personal- und Finanzgesetzgebung eine Direktionsverordnung sowie eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere

a) die Gliederung der Kantonspolizei und der Ämter in Stäbe und Abteilungen,

b) die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Stäbe und Abteilungen,

c) die Zusammenarbeit innerhalb der Direktion,

d ***) die Kompetenzendelegation, namentlich bezüglich Personal- und Ausgabenbefugnisse sowie sonstige Entscheid- und Verfügungsbefugnisse, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Vorschriften,

e) die Stellvertretung,

f) die interne Information,

g) die Information der Öffentlichkeit,

h) die Gliederung und Aufgaben des Generalsekretariats.

3. Die Direktorin oder der Direktor genehmigt die Reglemente der Kantonspolizei und der Ämter und erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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