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Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) - 2. Kirchliche und religiöse Angelegenheiten

Aufgaben des Generalsekretariats und der Ämter
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Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) · 2. Kirchliche und religiöse Angelegenheiten

1. Dem Generalsekretariat ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für kirchliche und religiöse Angelegenheiten (BKRA) zugeordnet.

2. Die oder der BKRA

a) leitet die Fachstelle für kirchliche und religiöse Angelegenheiten;

a1) bereitet sämtliche Geschäfte in kirchlichen und religiösen Angelegenheiten vor, soweit dafür nicht ein anderes Amt zuständig ist;

b) ist verfügende kantonale Behörde in kirchlichen und religiösen Angelegenheiten, soweit die Beschwerde an die Direktion offensteht;

c) ist die Verbindungsstelle zwischen den Landeskirchen und den kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen;

d) bearbeitet Grundsatzfragen aus dem Verhältnis zwischen Staat und Kirchen bzw. anderen Religionsgemeinschaften;

e) bereitet die Gesetzgebung in ihrem oder seinem Aufgabenbereich vor;

f) besorgt die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen in ihrem oder seinem Bereich betreffend Aufgaben und Mittel.

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