Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) - Generalsekretariat (GS DIJ) 1. Stabsaufgaben
Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) · Generalsekretariat (GS DIJ) 1. Stabsaufgaben
1. Das Generalsekretariat
a) berät und unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben;
b) koordiniert die Tätigkeit innerhalb der Direktion, namentlich auch die Gesetzgebung und das Mitberichtsverfahren, und legt für alle Geschäfte die Federführung fest;
c) prüft alle Vorlagen und Anträge, welche die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt;
d) sorgt zusammen mit den zuständigen Ämtern für die Bearbeitung aller Fragen, die für die Direktion von grundsätzlicher Bedeutung sind;
e) behandelt alle Geschäfte, für die kein Amt innerhalb der Direktion zuständig ist, oder weist sie einem Amt zu;
f) koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Direktion;
g) betreut die Vorbereitung der parlamentarischen Geschäfte;
h) stellt den Übersetzungsdienst sicher;
i) ...
2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die dezentrale Verwaltung der Direktion.