Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) - Generalsekretärin oder Generalsekretär, Vorsteherinnen und Vorsteher
Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) · Generalsekretärin oder Generalsekretär, Vorsteherinnen und Vorsteher
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungexternen Stellen zusammen.
2. Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.
3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Geschäftsleitungen der dezentralen Organisationseinheiten gemäss Artikel 3 Absatz 3 sowie für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben und Abteilungen und von dezentralisierten Zweigstellen.