Art. 6 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) - Direktorin oder Direktor
Art. 6 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) · Direktorin oder Direktor
1. Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
2. Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im einzelnen, insbesondere
a) die Gliederung des Generalsekretariats und der Ämter in Stäbe und Abteilungen,
b) die Zuweisung der einzelnen Aufgabenbereiche an die Ämter,
c) die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung,
d) die Information nach innen und aussen,
e) ...
3. Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 7 Absatz 2.