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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) - Kommissionen

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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) · Kommissionen

1. Der Direktion für Inneres und Justiz sind die folgenden, durch die besondere Gesetzgebung eingesetzten ständigen Kommissionen zugeordnet

a die theologischen Prüfungskommissionen für die drei Landeskirchen,

b ...

c die Prüfungskommission für Notarinnen und Notare,

d die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK),

e-g ...

h die Familienzulagenkommission,

i die Kommission für Geoinformation,

k die Nomenklaturkommission,

l die Einrichtungskommissionen der kantonalen stationären und pädagogischen Einrichtungen.

2. ...

3. Der Regierungsrat und die Direktion für Inneres und Justiz können weitere beratende Kommissionen einsetzen oder externe Sachverständige beiziehen. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung.

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