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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 9 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Sekretariat

Kommissionen
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Art. 9 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Sekretariat

1. Die Sekretariatsführung der Kommissionen obliegt den jeweiligen Einrichtungen.

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