152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Wahl
Kommissionen
Art. 8 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Wahl
1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Kommissionen werden von der Direktorin oder dem Direktor für Inneres und Justiz auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des KJA für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kommissionen konstituieren sich selbst.