152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Zusammensetzung
Kommissionen
Art. 7 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Zusammensetzung
1. Die Kommissionen bestehen aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
2. Die Mitglieder sind von der operativen Führung unabhängige Fachpersonen und weitere geeignete Personen, die über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkompetenzen wie Betriebswirtschaft, Personal, Betreuung respektive Pädagogik verfügen.
3. Die Geschlechter sind angemessen vertreten.