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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 6 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Aufgaben

Kommissionen
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Art. 6 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Aufgaben

1. Die Kommissionen

a nehmen die strategische Führung und die interne Aufsicht über die Einrichtungen wahr,

b erlassen die Betriebskonzepte der Einrichtungen,

c erlassen die Reglemente gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e VSG und stellen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD),

d prüfen die Budgetvorschläge unter Einbezug des Generalsekretariats DIJ und stellen sie dem KJA zur Genehmigung zu,

e nehmen Kenntnis von den Jahresrechnungen,

f stellen Antrag an das Generalsekretariat DIJ für die Bereitstellung und die Anpassung von Bauten und Anlagen,

g erarbeiten die Stellenbeschreibungen der jeweiligen Leitungspersonen und beantragen beim KJA deren Genehmigung,

h führen bei Neubesetzung der Stellen der Leitungspersonen das Stellenbesetzungsverfahren und beantragen dem KJA die entsprechende Anstellung,

i genehmigen den Antrag der Leitungspersonen betreffend deren Stellvertretungen,

k führen periodisch, aber mindestens einmal jährlich, mit den jeweiligen Leitungspersonen ein Mitarbeitergespräch, stellen die Ergebnisse dem KJA zur Kenntnisnahme zu und ziehen die Vorsteherin oder den Vorsteher bei Bedarf bei,

l vertreten die Einrichtungen nach aussen, soweit diese Aufgabe nicht den Leitungspersonen delegiert worden ist oder in den Zuständigkeitsbereich der DIJ fällt,

m unterzeichnen die Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden,

n können Vereinbarungen über weitere Dienstleistungen abschliessen,

o können weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch das Reglement zugewiesen werden.

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