Art. 6 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Aufgaben
Art. 6 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Aufgaben
1. Die Kommissionen
a nehmen die strategische Führung und die interne Aufsicht über die Einrichtungen wahr,
b erlassen die Betriebskonzepte der Einrichtungen,
c erlassen die Reglemente gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e VSG und stellen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD),
d prüfen die Budgetvorschläge unter Einbezug des Generalsekretariats DIJ und stellen sie dem KJA zur Genehmigung zu,
e nehmen Kenntnis von den Jahresrechnungen,
f stellen Antrag an das Generalsekretariat DIJ für die Bereitstellung und die Anpassung von Bauten und Anlagen,
g erarbeiten die Stellenbeschreibungen der jeweiligen Leitungspersonen und beantragen beim KJA deren Genehmigung,
h führen bei Neubesetzung der Stellen der Leitungspersonen das Stellenbesetzungsverfahren und beantragen dem KJA die entsprechende Anstellung,
i genehmigen den Antrag der Leitungspersonen betreffend deren Stellvertretungen,
k führen periodisch, aber mindestens einmal jährlich, mit den jeweiligen Leitungspersonen ein Mitarbeitergespräch, stellen die Ergebnisse dem KJA zur Kenntnisnahme zu und ziehen die Vorsteherin oder den Vorsteher bei Bedarf bei,
l vertreten die Einrichtungen nach aussen, soweit diese Aufgabe nicht den Leitungspersonen delegiert worden ist oder in den Zuständigkeitsbereich der DIJ fällt,
m unterzeichnen die Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden,
n können Vereinbarungen über weitere Dienstleistungen abschliessen,
o können weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch das Reglement zugewiesen werden.