Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 4 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Arbeitsverhältnisse

Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Arbeitsverhältnisse

1. Die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte richten sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte.

2. Die Rechte und Pflichten der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

← Art. 3 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) Gegenstand Art. 5 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →