152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Arbeitsverhältnisse
Einrichtungen
Art. 4 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Arbeitsverhältnisse
1. Die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte richten sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte.
2. Die Rechte und Pflichten der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung.