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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 3 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Leitungsperson

Einrichtungen
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Art. 3 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Leitungsperson

1. Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter beziehungsweise die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Einrichtung wird in dieser Verordnung als Leitungsperson bezeichnet.

2. Die Leitungsperson

a) ist für die operative Führung der Einrichtung verantwortlich,

b) regelt die wesentlichen organisatorischen und pädagogischen Grundlagen in einem Betriebskonzept,

c) erarbeitet das Reglement gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2366367_2_3_c).

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