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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 20 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 20 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

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