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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 18 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Zeitlich befristete Regelung der Arbeitsverhältnisse der Einrichtungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Zeitlich befristete Regelung der Arbeitsverhältnisse der Einrichtungen

1. Die Arbeitsverhältnisse der BeoB richten sich bis zum 31. Juli 2024 nach der kantonalen Personalgesetzgebung.

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