152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Zeitlich befristete Regelung der Arbeitsverhältnisse der Einrichtungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 18 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Zeitlich befristete Regelung der Arbeitsverhältnisse der Einrichtungen
1. Die Arbeitsverhältnisse der BeoB richten sich bis zum 31. Juli 2024 nach der kantonalen Personalgesetzgebung.