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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 17 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Anwendbares Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 17 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Anwendbares Recht

1. Die Artikel 1, 2, 3 und 4 Absatz 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 bis 14 sind ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.

2. Artikel 4 Absatz 1 ist ab dem 1. August 2024 anwendbar.

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