152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Erstmalige Einsetzung der Kommissionen
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 16 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Erstmalige Einsetzung der Kommissionen
Die Direktorin oder der Direktor für Inneres und Justiz setzt die Kommissionen erstmals auf den 1. Januar 2023 ein.
Der erstmalige Erlass der Kommissionsreglemente erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor für Inneres und Justiz.