152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Entschädigung
Kommissionen
Art. 15 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Entschädigung
1. Die Mitglieder erhalten
a) für die Kommissionssitzungen ein Sitzungsgeld von höchstens 250 Franken, wobei sich allfällige Spesenentschädigungen sinngemäss nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung und dem Spesenreglement der DIJ richten,
b) für die Sitzungen von ständigen Gremien ein Sitzungsgeld von höchstens 250 Franken.
c) eine zusätzliche Entschädigung, wenn sie im Auftrag der Kommission tätig sind und dies zu einem ausserordentlichen und nachweislich erhöhten Aufwand führt.
2. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zusätzlich eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 5000 Franken.
3. Die Höhe der Entschädigungen wird im Rahmen der genannten Maximalbeträge im jeweiligen Kommissionsreglement festgelegt.