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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 13 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - 4. Beschlussfähigkeit

Kommissionen
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Art. 13 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · 4. Beschlussfähigkeit

Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

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