152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - 4. Beschlussfähigkeit
Kommissionen
Art. 13 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · 4. Beschlussfähigkeit
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.