152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - 3. Stimmrecht
Kommissionen
Art. 12 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · 3. Stimmrecht
1. In den Kommissionssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
2. Beigezogene Leitungspersonen sowie Expertinnen und Experten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.