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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 12 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - 3. Stimmrecht

Kommissionen
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Art. 12 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · 3. Stimmrecht

1. In den Kommissionssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

2. Beigezogene Leitungspersonen sowie Expertinnen und Experten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

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