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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 11 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - 2. Zirkulationsweg

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Art. 11 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · 2. Zirkulationsweg

1. Dringliche Geschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.

2. Bei Zirkulationsbeschlüssen ist für die Verabschiedung eines Geschäfts das absolute Mehr aller Mitglieder erforderlich.

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