Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 10 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Sitzungen 1. Einberufung

Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) · Sitzungen 1. Einberufung

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern.

← Art. 9 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) Gegenstand Art. 11 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →