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Art. 9 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) - Subdelegation

Subdelegation
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Art. 9 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) · Subdelegation

1. Die Subdelegation von Befugnissen im Personal- und Finanzbereich ist zulässig. Diese Delegation ist in einem Geschäfts- oder Amtsreglement beziehungsweise in einem Betriebskonzept der kantonalen stationären und pädagogischen Einrichtungen zu regeln.

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