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Art. 8 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) - Ausgabenbefugnisse in den kantonalen stationären und pädagogischen Einrichtungen

Ausgabenbefugnisse
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Art. 8 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) · Ausgabenbefugnisse in den kantonalen stationären und pädagogischen Einrichtungen

1. Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter bzw. die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Einrichtung hat folgende Ausgabenbefugnisse

a) neue einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken

b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,

c) gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

d) gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 140 Absatz 1 FLV.

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