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Art. 6 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) - Ausgabenbefugnisse in der Zentralverwaltung

Ausgabenbefugnisse
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Art. 6 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) · Ausgabenbefugnisse in der Zentralverwaltung

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Beauftragte oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheit sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter der Zentralverwaltung haben im Einzelfall folgende Ausgabenbefugnisse

a * neue einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken,

b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,

c * gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.

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...

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 140 Absatz 1 FLV.

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