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Art. 5 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) - Mitwirkung der Finanzdirektion und des Personalamts

Befugnisse im Personalbereich
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Art. 5 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) · Mitwirkung der Finanzdirektion und des Personalamts

1. Wo die Mitwirkung der Finanzdirektion oder des Personalamts erforderlich ist, stellt das GS DIJ den Verkehr mit diesen Stellen sicher.

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