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Art. 2 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) - Begründung, Beendigung der Arbeitsverhältnisse in der Zentralverwaltung

Befugnisse im Personalbereich
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Art. 2 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Direktion für Inneres und Justiz (DelDV DIJ) · Begründung, Beendigung der Arbeitsverhältnisse in der Zentralverwaltung

1. Für die Begründung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Generalsekretariats (GS DIJ) und der Ämter der Zentralverwaltung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bzw. die jeweilige Amtsvorsteherin oder der jeweilige Amtsvorsteher zuständig.

2. Für die Begründung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss vorgängig die Zustimmung der Direktorin oder des Direktors eingeholt werden

a **\*** stellvertretende Generalsekretärinnen und Generalsekretäre,

b **\*** Amtsvorsteher-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter,

c **\*** Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher,

d-f **\*** ...

3. Die Festlegung des Anfangsgehalts gemäss Artikel 38 Absatz 1 PV erfolgt im Einvernehmen mit dem GS DIJ. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Direktorin oder der Direktor endgültig.

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