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152.221.121 ORVGSIOODSSI CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) - 2. Querschnitts- und Dienstleistungsaufgaben

Aufgaben der Organisationseinheiten
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Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) · 2. Querschnitts- und Dienstleistungsaufgaben

1. Das Generalsekretariat ist zuständig für

a. die Beratung der Direktorin oder des Direktors, der Ämter und der KEK Bern in Rechtsfragen sowie die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der Direktion,

b. die Instruktion von Verfahren gemäss der Informationsgesetzgebung um Zugang zu Informationen der Direktion,

c. die Koordination und methodische Unterstützung der Planung, des Vollzugs, des Controllings und der Berichterstattung im Bereich der Aufgaben (Ziele und Massnahmen) und Ressourcen der Direktion,

d. eine zweckmässige Aufbau- und Ablauforganisation im Rahmen dieser Verordnung,

e. das Finanz- und Rechnungswesen der Direktion,

f. das Personalwesen der Direktion, einschliesslich der Kommissions- und Kantonsvertretungswahlen sowie der Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern,

g. den Bereich Digital Management; insbesondere verantwortet es mit den Fachämtern die Entwicklung, die Wartung und die Erneuerung der Fach- und Konzernapplikationen im Aufgabenbereich der Direktion,

h. die Raumbelegung,

i. die Belange der Zweisprachigkeit und die Führung des Übersetzungsdienstes,

k. die übrigen zentralen Dienste wie zentrale Postverteilung, Registratur, Kurierdienst, Reprodienst, Beschaffungswesen, Hausverwaltung und -unterhalt,

l. die Erhebung der obligatorischen Bundesstatistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens, die Betreuung des Gesundheits- und Sozialberichts sowie die Beratung der Ämter in Fragen der Datenerhebung und der Evaluationsmethodik.

2. Das Generalsekretariat ist Kontaktstelle für

a. den Datenschutz gemäss der Datenschutzgesetzgebung,

b. die Grundversorgung gemäss der Gesetzgebung über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung.

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