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152.221.121 ORVGSIOODSSI CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) - Generalsekretärin oder Generalsekretär, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher

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Art. 6 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) · Generalsekretärin oder Generalsekretär, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.

2. Sie umschreiben die Organisation ihrer Organisationseinheit in einem Reglement und legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest.

3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen.

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