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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) - Direktorin oder Direktor

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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) · Direktorin oder Direktor

1. Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.

2. Sie oder er regelt in einer Direktionsverordnung und in der Geschäftsordnung die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere

a) die Verteilung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Direktion, soweit nicht durch die Gesetzgebung festgelegt,

b) die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftenberechtigung,

c) die Stellvertretung,

d) die Information nach innen und aussen,

e) weitere, die Organisation der Direktion betreffende Fragen.

3. Sie oder er genehmigt die Organisationsreglemente des Generalsekretariats und der Ämter sowie die Stellenbeschreibungen der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und der Leitung der KEK Bern.

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