Art. 13 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)
Art. 13 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)
1. Die Direktion verfügt über folgende Kaderstellen
a. eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
b. zwei stellvertretende Generalsekretärinnen und Generalsekretäre,
c. zwei Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher,
d. die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt,
e. * die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.
f. * ...
2. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt muss über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)[[14]](#paragraphtext_content_fn_5103914_2_14_c) und einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach dem MedBG oder eine vergleichbare Weiterbildung verfügen.
3. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker muss über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Apothekerin oder Apotheker nach dem MedBG verfügen.
4. Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.