Art. 11 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) · Gemeinsame Bestimmungen
1. Die Fachämter sind in ihren Bereichen jeweils zuständig für
a die Erarbeitung und Umsetzung versorgungspolitischer Strategien und für die Planung mit Einschluss der Aus- und Weiterbildungsleistungen,
b die Sicherung eines wirksamen und wirtschaftlichen Finanzierungssystems,
c die Erarbeitung der zur Steuerung und Planung notwendigen Datengrundlagen sowie die Führung eines Controllings,
d die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der sozialen Leistungsangebote,
e die Prüfung und Begleitung von Investitionsprojekten,
f die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin,
g das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für soziale Leistungsangebote,
h den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung,
i die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen,
k die Bewilligung und Aufsicht über die Leistungserbringer,
l den Erlass von Verfügungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV)[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_3158993_2_13_c).