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Art. 11 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) - Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben der Organisationseinheiten
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Art. 11 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) · Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Fachämter sind in ihren Bereichen jeweils zuständig für

a die Erarbeitung und Umsetzung versorgungspolitischer Strategien und für die Planung mit Einschluss der Aus- und Weiterbildungsleistungen,

b die Sicherung eines wirksamen und wirtschaftlichen Finanzierungssystems,

c die Erarbeitung der zur Steuerung und Planung notwendigen Datengrundlagen sowie die Führung eines Controllings,

d die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der sozialen Leistungsangebote,

e die Prüfung und Begleitung von Investitionsprojekten,

f die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin,

g das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für soziale Leistungsangebote,

h den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung,

i die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen,

k die Bewilligung und Aufsicht über die Leistungserbringer,

l den Erlass von Verfügungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV)[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_3158993_2_13_c).

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