Art. 10 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) - Amt für Integration und Soziales
Art. 10 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI) · Amt für Integration und Soziales
1. Das Amt für Integration und Soziales bearbeitet alle Geschäfte, die ihm die Gesetzgebung zuweist oder deren Natur seine Mitwirkung als Fachinstanz erfordert, und vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben in den Bereichen
a) Integration,
b) individuelle Sozialhilfe,
c) soziale Leistungsangebote, wobei die ambulante und die stationäre Pflegeversorgung ausgenommen sind,
d) Asylsozialhilfe,
e) Behinderung,
f) * pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich,
g) Suchthilfe.
2. Es ist in seinem Bereich neben den in Artikel 11 aufgeführten Zuständigkeiten insbesondere zuständig für
a) Massnahmen und Einrichtungen zur sozialen und beruflichen Integration wie insbesondere präventive und familienunterstützende Institutionen, Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, Frauenhäuser oder Beschäftigungsmassnahmen,
b) die Entwicklung einer kantonalen Integrationspolitik sowie den Vollzug der Integrationsgesetzgebung des Kantons und des Bundes,
c) den Vollzug der kantonalen, interkantonalen und internationalen Sozialhilfe sowie der kantonalen Gesetzgebung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich,
d) die Umsetzung und Weiterentwicklung der Alterspolitik,
e) die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Grundlagen, Konzepten und Instrumenten zur Angebotssteuerung,
f) die Opferhilfe, einschliesslich der Vorbereitung von Eingaben und der Vertretung der Direktion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten,
g) die Prüfung der Sozialhilfeaufwendungen der Gemeinden im Hinblick auf die Zulassung zum Lastenausgleich, die Durchführung des Lastenausgleichs und der mit dem Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_3158978_2_12_c) verbundenen Ausgleichszahlungen sowie die Festsetzung der Burgergutsbeiträge,
h) die Beratung und Information von Organen und Personal der Sozialdienste sowie der Sozialhilfeinstitutionen in Fachfragen und Fragen der Fort- und Weiterbildung,
i) die Beratung und Information der Leistungserbringer in Fachfragen sowie in Fragen des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens,
k) die Bereitstellung der erforderlichen Plätze in geeigneten Einrichtungen und Heimen zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung,
l) die Vorbereitung und den Abschluss vom Leistungsverträgen.
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