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Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU) - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN)

Aufgaben der Organisationseinheiten
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Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU) · Amt für Wald und Naturgefahren (AWN)

1. Das Amt für Wald und Naturgefahren ist zuständig für

a * die Erhaltung und den Schutz des Waldes und seiner Funktionen,

a1 * die Erhaltung und die Förderung der Lebensraum- und Artenvielfalt im Wald,

b * die Waldwirtschaft und die Waldverbesserung sowie deren Förderung,

c * die Staatswaldbewirtschaftung,

d-e * ...,

f * den Schutz vor Naturgefahren einschliesslich der Erarbeitung und periodischen Aktualisierung des Formulars Erdbebensicherheit für das Baubewilligungsverfahren,

g-h * ...,

i * die Führungsunterstützungs- und Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

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