Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU) - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT)
Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU) · Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT)
1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur ist zuständig für
a) den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen,
b) die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen sowie die Innovations- und Absatzförderung,
c) das landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Weiterbildungs- und Beratungswesen,
c1) das milchwirtschaftliche Beratungswesen,
d) den Acker-, Obst-, Gemüse- und Rebbau,
d1) den landwirtschaftlichen Pflanzenschutz,
e) ...
f) die Tierproduktion,
g) ...
h) den Bodenschutz,
i) die Aufsicht über das landwirtschaftliche Bodenrecht,
i1) das landwirtschaftliche Pachtrecht,
i2) die landwirtschaftlichen Fragen in der Raumplanung und beim Bauen in der Landwirtschaftszone,
k) die Erhaltung der Vielfalt an wildlebenden Pflanzen und Tieren in ihren ursprünglichen Lebensräumen,
l) den Naturschutz, insbesondere Artenschutz, Biotopschutz und Unterschutzstellungen,
l1) den ökologischen Ausgleich,
m) die Fischerei und die Jagd, insbesondere den Schutz, die Hege und die Bewirtschaftung der Fisch- und Wildbestände einschliesslich der Verwaltung der Regale,
n) die Renaturierung von öffentlichen Gewässern,
o) die polizeilichen Aufgaben im Naturschutz, in der Fischerei und in der Jagd,
p) ...
q) die Führungsunterstützungs- und Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich,
r) die administrative Betreuung der Bernischen Stiftung für Agrarkredite gemäss PCG-Richtlinien.
2. Dem Amt für Landwirtschaft und Natur sind die landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren unterstellt.
3. ...