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Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU) - Generalsekretariat (GS WEU)

Aufgaben der Organisationseinheiten
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Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU) · Generalsekretariat (GS WEU)

1. Das Generalsekretariat ist zuständig für

a. die Beratung und Unterstützung der Direktorin oder des Direktors bei der Erfüllung der Aufgaben,

b. die Prüfung von Anträgen, Geschäften und Vorlagen, welche die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern nichts anderes festgelegt wird,

c. die Koordination der amtsübergreifenden Tätigkeit innerhalb der Direktion,

d. das Mitberichtsverfahren, soweit nichts anderes festgelegt wird,

e. die Bearbeitung der Antworten auf parlamentarische Vorstösse, die Überwachung des Vollzugs und die Vorbereitung parlamentarischer Geschäfte,

f. die Vermittlung des Verkehrs mit dem Regierungsrat, der Staatskanzlei, den Organen des Grossen Rates, den Direktionen sowie den Behörden des Bundes und anderer Kantone, soweit er nicht einer anderen Dienststelle übertragen ist,

g. alle Rechtsfragen der Direktion und ihrer Ämter, ausgenommen das AVA,

g1. die Instruktion von Beschwerdeverfahren der Direktion und die Vertretung der Direktion sowie des Regierungsrates im Rahmen der Zuständigkeit der Direktion vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten und Rechtsmittelinstanzen durch die Rechtsabteilung,

g2. die Vorbereitung der Gesetzgebung im Zuständigkeitsbereich der Direktion und die Unterstützung der Ämter bei ihren Gesetzgebungsaufgaben,

h. das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Zweisprachigkeit, die Informatik und die Kommunikation der ganzen Direktion, mit Ausnahme des Finanz- und Rechnungswesens des AVA in den durch das Bundesrecht finanzierten Vollzugsaufgaben,

h1. die Koordination weiterer Querschnittsaufgaben der Direktion (z.B. Raumnutzung, Beschaffungswesen),

i. ...

k. die administrative Betreuung der GVB und der BKW AG gemäss Richtlinien über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse (PCG-Richtlinien),

k1. die Wahrnehmung der Eignerrolle bei den von der Direktion betreuten anderen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse, sofern dies aus Governance-Gründen erforderlich ist,

l. die Leitung von Projekten oder Gremien von strategischer Bedeutung für den Kanton oder die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Auftrag der Direktorin oder des Direktors.

2. ...

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