Art. 1 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU)
Art. 1 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU)
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) erfüllt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen alle Aufgaben
a) im Gebiet der wirtschaftlichen Entwicklung,
b) im Gebiet des Arbeitsmarkts,
c) in den Gebieten Energie, Luftreinhaltung und Immissionsschutz,
d) im Gebiet der Landwirtschaft einschliesslich Berufsbildung,
e) im Gebiet des Veterinärwesens,
f) in den Gebieten Wald und Naturgefahren,
g) in den Gebieten Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Tabakprodukte und elektronische Zigaretten,
h) im Gebiet der Chemikalien,
i) in den Gebieten Natur- und Bodenschutz,
k) in den Gebieten Fischerei und Renaturierung öffentlicher Gewässer,
l) in den Gebieten Jagd und Wildtierschutz,
m) in den Gebieten Umweltsicherheit, Umweltverträglichkeitsprüfungen, nachhaltige Entwicklung und Klima.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
a) koordiniert die Tätigkeiten der Direktionen in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Umwelt, Natur, Wald, Naturgefahren, Lebensmittel und Chemikalien, Energie, Klima und nachhaltige Entwicklung,
b) ist verantwortlich für die interkantonale Koordination sowie für den Verkehr mit den Bundesbehörden im eigenen Geschäftsbereich,
c) ...
d) entscheidet in ihrem Geschäftsbereich in allen Fällen, die nicht ausdrücklich dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einer anderen Behörde übertragen sind.