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Art. 6 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (DelDV WEU) - Generalsekretariat und Ämter

Ausgabenbefugnisse
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Art. 6 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (DelDV WEU) · Generalsekretariat und Ämter

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen

a. **\* neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,

b. **\* neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken,

c. gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken,

d. **\* gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,

e. **\* einmalige und wiederkehrende Ausgaben des Amtes für Arbeitslosenversicherung (AVA) über 100'000 Franken im Rahmen der zum Vollzug der Bundesgesetzgebung delegierten Kompetenzen.

2. ...

3. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können ihre Ausgabenbefugnisse schriftlich ganz oder teilweise an die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Schuldirektorinnen und Schuldirektoren übertragen. Im Übrigen gilt Artikel 31 Absatz 1 FHaV.

4. Die delegierten Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle zu melden.

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