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Art. 4 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (DelDV WEU) - Personalrechtliche Bewilligungen und Anordnungen

Personalbefugnisse
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Art. 4 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (DelDV WEU) · Personalrechtliche Bewilligungen und Anordnungen

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bzw. die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind unter Beachtung der Weisungen der Direktorin oder des Direktors für die Erteilung von personalrechtlichen Bewilligungen und Anordnungen zuständig, sofern die Personalgesetzgebung nicht die ausschliessliche Zuständigkeit der Direktion vorsieht.

2. Sie können ihre Befugnisse in ihrem Organisationsreglement an eine ihnen unterstellte Organisationseinheit übertragen.

3. Für folgende Befugnisse ist eine Delegation gemäss Absatz 2 ausgeschlossen

a) die Bewilligung von Urlaub für den Besuch externer Weiterbildungsveranstaltungen von mehr als zehn Arbeitstagen pro Anlass, mit Ausnahme der angeordneten Weiterbildungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV),

b) die Anordnung von Pikettdienst von mehr als 14 Tagen,

c) die Bewilligung von unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat.

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