Art. 3 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (DelDV WEU) - 2. Generalsekretariat und Ämter
Art. 3 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (DelDV WEU) · 2. Generalsekretariat und Ämter
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind Anstellungsbehörde für die Arbeitsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2. Die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse folgender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedarf der vorgängigen Zustimmung der Direktorin oder des Direktors
a) ...
b) Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
c) Schuldirektorinnen und Schuldirektoren.
3. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren schriftlich ganz oder teilweise für die Begründung und die einvernehmliche Änderung von Arbeitsverhältnissen zuständig erklären.
4. Die übrigen personalrechtlichen Befugnisse der Anstellungsbehörde, insbesondere die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, stehen ausschliesslich der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern zu.