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Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - Vizestaatsschreiberin und Vizestaatsschreiber

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Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · Vizestaatsschreiberin und Vizestaatsschreiber

1. Die beiden Vizestaatsschreiberinnen oder Vizestaatsschreiber vertreten die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber.

2. Sie beraten und unterstützen die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.

3. Sie stehen je einem Amt vor.

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