Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - 2. Aufgaben
Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · 2. Aufgaben
1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
a ist die Stabschefin oder der Stabschef des Regierungsrates;
b unterstützt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie den Regierungsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
c berät den Regierungsrat bei der Gesamtplanung auf der Regierungsebene;
d bereitet den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik vor und erstattet dem Regierungsrat Bericht über deren Vollzug;
e koordiniert die dem Regierungsrat zu unterbreitenden Geschäfte;
f * unterstützt die Präsidien des Grossen Rates und Regierungsrates in der gegenseitigen Koordination der Aufgaben;
g * ...
h gewährleistet die Verbindung von Regierungsrat und Verwaltung zum Grossen Rat;
i-k * ...
l * leitet die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;
m leitet die Redaktionskommission;
n * vertritt ohne anderslautenden Beschluss des Regierungsrates die Geschäfte der Staatskanzlei im Grossen Rat.