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Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - 2. Aufgaben

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Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · 2. Aufgaben

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber

a ist die Stabschefin oder der Stabschef des Regierungsrates;

b unterstützt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie den Regierungsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

c berät den Regierungsrat bei der Gesamtplanung auf der Regierungsebene;

d bereitet den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik vor und erstattet dem Regierungsrat Bericht über deren Vollzug;

e koordiniert die dem Regierungsrat zu unterbreitenden Geschäfte;

f * unterstützt die Präsidien des Grossen Rates und Regierungsrates in der gegenseitigen Koordination der Aufgaben;

g * ...

h gewährleistet die Verbindung von Regierungsrat und Verwaltung zum Grossen Rat;

i-k * ...

l * leitet die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;

m leitet die Redaktionskommission;

n * vertritt ohne anderslautenden Beschluss des Regierungsrates die Geschäfte der Staatskanzlei im Grossen Rat.

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