Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - Staatsschreiberin oder Staatsschreiber 1. Führungsfunktion
Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · Staatsschreiberin oder Staatsschreiber 1. Führungsfunktion
1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt die Staatskanzlei und trifft alle Entscheide im Geschäftsbereich der Staatskanzlei, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch Gesetzgebung oder Geschäftsordnung einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
2. Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Staatskanzlei im Einzelnen, insbesondere
a) die Gliederung der Ämter,
b) die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Organisationseinheiten,
c) die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung,
d) die Stellvertretung,
e) die Zusammenarbeit der Ämter,
f) die interne und externe Information,
g) ...
3. Sie oder er führt die ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten grundsätzlich mit Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22 OrG[[8]](#paragraphtext_content_fn_4636222_2_8_c).
4. Sie oder er erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente der ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten.