Art. 6a Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - Gleichstellungsnetzwerk "Réseau égalité Berne francophone"
Art. 6a Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · Gleichstellungsnetzwerk "Réseau égalité Berne francophone"
1. Der Regierungsrat ernennt die sieben bis dreizehn Mitglieder des Gleichstellungsnetzwerks «Réseau égalité Berne francophone» (Gleichstellungsnetzwerk) auf Antrag der Staatskanzlei. Der BJR und der RFB werden vorgängig angehört.
2. Dem Gleichstellungsnetzwerk gehören an
a) Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen und Institutionen sowie Einzelpersonen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen, sowie
b) Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen und Sozialpartner, die im Berner Jura und im Verwaltungskreis Biel/Bienne tätig sind.
3. Die Fachstelle ist von Amtes wegen im Gleichstellungsnetzwerk vertreten und führt dessen Geschäftsstelle. Sie kann dem Gleichstellungsnetzwerk die Umsetzung bestimmter Aufgaben übertragen.
4. Das Gleichstellungsnetzwerk unterstützt und berät die Fachstelle.
5. Es bildet die Verbindung zwischen der Fachstelle und den einzelnen Organisationen und Institutionen, die sich im Berner Jura und im Verwaltungskreis Biel/Bienne mit Gleichstellungsfragen befassen, indem es ein Informations- und Kontaktnetz aufbaut und deren Tätigkeiten koordiniert.
6. Das Gleichstellungsnetzwerk konstituiert sich selbst.