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Art. 6 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - 3. Konstituierung und Sekretariat

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Art. 6 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · 3. Konstituierung und Sekretariat

1. Die Fachkommission konstituiert sich selbst.

2. Die Fachstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachkommission teil und kann Anträge stellen. Sie führt das Sekretariat der Kommission.

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