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Art. 18 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA)

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Art. 18 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA)

1. Die Staatskanzlei verfügt über folgende Kaderstellen

a zwei Vizestaatsschreiberinnen oder Vizestaatsschreiber,

b ...

c drei Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher,

d ...

d1 eine Leiterin oder einen Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung,

e eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Aussenbeziehungen,

f eine Leiterin oder einen Leiter des Dienstes für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit.

2. Für die Wahl der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers und die Ernennung der Vizestaatsschreiberinnen und der Vizestaatsschreiber gelten folgende Voraussetzungen

a eine der genannten Personen muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen;

b eine der genannten Personen muss französischer Muttersprache sein.

3. Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.

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