Art. 16 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - 2. Zusammenarbeit
Art. 16 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · 2. Zusammenarbeit
1. Die Fachstelle
a. kann im Rahmen ihres Auftrages die Mithilfe sämtlicher Dienststellen der Kantonsverwaltung beanspruchen;
b. **\*** wird von den Direktionen von Anfang an über geplante Regierungsratsgeschäfte orientiert, die Gleichstellungsfragen betreffen, und kann ihre weitere Mitwirkung bei der Vorbereitung beantragen;
c. nimmt selbständig am verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren zu Geschäften teil, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen;
d. kann im Auftrag des Regierungsrates bei grundsätzlichen Fragen, die die Stellung von Frauen und Männern innerhalb der Kantonsverwaltung betreffen, Einsicht in die entsprechenden verwaltungsinternen Akten nehmen;
e. kann beantragen, dass sie Einsitz in verwaltungsinterne, ausserparlamentarische und universitäre Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen erhält, die sich mit Fragen aus ihrem Aufgabenbereich befassen.
2. Wird die Fachstelle von Dritten in ihrer Funktion als Vermittlungsstelle (Art. 15 Abs. 2 Bst. h) angerufen, kann sie im Einverständnis mit den Beteiligten
a. Auskünfte und Unterlagen einholen;
b. Angestellte und Betroffene befragen;
c. Augenscheine durchführen.