Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.211 ORVSTAOOCHAROCSASTACHA CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - Amt für Kommunikation (KomBE)

Aufgaben der Ämter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · Amt für Kommunikation (KomBE)

1. Das Amt für Kommunikation

a) gewährleistet die Information der Öffentlichkeit über Beschlüsse und Absichten des Regierungsrates und über die Tätigkeit der Kantonsverwaltung;

a1) ermöglicht den interaktiven Austausch mit der Bevölkerung;

b) koordiniert die Informations- und Kommunikationstätigkeit der Kantonsverwaltung;

c) koordiniert die Information und Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen;

d) ist Kontaktstelle für die Beziehung zwischen der Kantonsverwaltung und den Medien;

e) bearbeitet medienpolitische Geschäfte des Regierungsrates;

e1) betreut die Medienförderung und die Förderung der Medienkompetenz;

f) berät den Regierungsrat und die Kantonsverwaltung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;

g) steht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Kantonsverwaltung für die Schulung im Kommunikationsbereich zur Verfügung;

h) berät die Organe des Grossen Rates in Fragen der Information der Öffentlichkeit und der Öffentlichkeitsarbeit und kann für die Verbreitung der Informationen beansprucht werden;

i) gewährleistet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verwaltungsstellen die verwaltungsübergreifende Information des Personals der Kantonsverwaltung über Beschlüsse des Regierungsrates und über die Tätigkeit der Kantonsverwaltung;

k) betreut den Internetauftritt des Grossen Rates;

l) ist verantwortlich für die Kantonsportale Internet und Intranet und für deren Inhalt;

m) betreut den Internet- und Intranetauftritt der Staatskanzlei;

n) berät und unterstützt die Direktionen und die Staatskanzlei hinsichtlich Gestaltung, Informationsarchitektur und Inhaltsaufbereitung von Web-Angeboten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Corporate Design und erlässt die notwendigen fachlichen Weisungen für die Kantonsverwaltung;

o) berät und unterstützt die Direktionen hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien für ein einheitliches Erscheinungsbild des Kantons Bern (Corporate Design) und erlässt die notwendigen Weisungen;

p) macht innerhalb der Staatskanzlei verbindliche Vorgaben für ein einheitliches Erscheinungsbild und kontrolliert deren Umsetzung;

q) behandelt Fragen im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen des Kantons und koordiniert die Interessenvertretung gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und interkantonalen Gremien, dem grenznahen Ausland, der Europäischen Union sowie dem internationalen Bern.

← Art. 12a Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) Aufgaben der Staatskanzlei Art. 14 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →