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Art. 10 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) - Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher

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Art. 10 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) · Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher

1. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Staatskanzlei und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.

2. Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.

3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher der weiteren Organisationseinheiten.

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