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152.211.2 DELDVSTAODDÉLCHADelDV CH-BE

Art. 8 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA)

Weiterdelegation und Stellvertretung
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Art. 8 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA)

1. Die Weiterdelegation von Befugnissen im Personal- und Finanzbereich ist unzulässig.

2. Zulässig bleibt die Stellvertretung im Verhinderungsfall.

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